Hinsichtlich des Vertrauensschutzes bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hat sich das Bundesgericht im Entscheid 5A_72/2021 vom 1. Juli 2021 in Erwägung 3.2 wie folgt geäussert: "Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Norm ist, dass sich die Prozesspartei nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte.