Der Berufungskläger hat die erste Fassung des begründeten Entscheids am 20. August 2021 in Empfang genommen. Die Frist begann somit am 21. August 2021 zu laufen und endete am 30. August 2021. Mit der erst am Montag, 6. September 2021 der Post übergebenen Berufung wäre die Berufungsfrist nicht eingehalten worden. Der Berufungskläger macht indessen geltend, die erste Fassung sei mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und damit mangelhaft eröffnet worden. Die Berufungsfrist berechne sich erst ab Zustellung des berichtigten Entscheids. Dem hält die Berufungsbeklagte 2 entgegen, es treffe zwar zu, dass im ursprünglichen Urteil eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sei.