AR GVP 33/2021 Nr. 3821 Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fassung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen" zu, so darf der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf diese Anordnung abstellen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.11.2021, ERZ 21 32 Aus den Erwägungen: 1.3 Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 248 lit. d ZPO). Nach Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage.