{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-21-32-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20211119-ERZ-21-32-20220901-ARGVP-2021-3821.pdf", "Checksum": "60675bb76ee8967ddab4c695b09569c8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-21-32 ARGVP 2021 3821"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-32 ARGVP 2021 3821"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3821 \nRechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fas-\nsung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz \"Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der \nEröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen\" zu, so darf der Rechtsvertreter des Berufungsklä-\ngers auf diese Anordnung abstellen. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.11.2021, ERZ 21 32 \nAus den Erwägungen: \n1.3 Vorsorgliche Massna"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:26", "Checksum": "42999c398c37b1c219b9e2a5d4b28cb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-32 ARGVP 2021 3821\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3821 \nRechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fas-\nsung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz \"Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der \nEröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen\" zu, so darf der Rechtsvertreter des Berufungsklä-\ngers auf diese Anordnung abstellen. \nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.11.2021, ERZ 21 32 \nAus den Erwägungen: \n1.3 Vorsorgliche Massna\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3821\n\nRechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fassung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz \"Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der\nEröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen\" zu, so darf der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf diese Anordnung abstellen.\n\nUrteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.11.2021, ERZ 21 32\n\nAus den Erwägungen:\n1.3 Vorsorgliche Massnahmen werden im summarischen Verfahren behandelt (Art. 248 lit. d ZPO). Nach\nArt. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage.\n\nDer Berufungskläger hat die erste Fassung des begründeten Entscheids am 20. August 2021 in Empfang genommen. Die Frist begann somit am 21. August 2021 zu laufen und endete am 30. August 2021. Mit der erst\nam Montag, 6. September 2021 der Post übergebenen Berufung wäre die Berufungsfrist nicht eingehalten worden. Der Berufungskläger macht indessen geltend, die erste Fassung sei mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und damit mangelhaft eröffnet worden. Die Berufungsfrist berechne sich erst ab Zustellung des berichtigten Entscheids. Dem hält die Berufungsbeklagte 2 entgegen, es treffe zwar zu, dass im ursprünglichen Urteil\neine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten gewesen sei. Dieser Fehler sei für den Rechtsvertreter des Berufungsklägers aber ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Rechtsmittelfrist sei deshalb durch den ursprünglichen Entscheid ausgelöst worden. Damit erweise sich die Berufung als nicht fristgerecht, weshalb darauf nicht\neinzutreten sei.\n\nHinsichtlich des Vertrauensschutzes bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hat sich das Bundesgericht im\nEntscheid 5A_72/2021 vom 1. Juli 2021 in Erwägung 3.2 wie folgt geäussert:\n\"Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG).\nVoraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Norm ist, dass sich die Prozesspartei nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer\nRechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, kann sich nicht\nauf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (Urteil 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2 mit\nHinweis, nicht publ. in: BGE 146 III 254). Freilich sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche\nRechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. So geniesst eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein erkennen konnte (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Hinweisen); anderseits wird in diesem Zusammenhang auch\nvon einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage\n(BGE 135 III 489 E. 4.4; 117 Ia 421 E. 2a mit Hinweisen).\nWann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu\nwertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3821\n\nErfahrungen. Sodann kann eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben von einer\nProzesspartei nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen,\ndie massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III\n374 E. 1.2.2.2).\"\n\nVorliegend enthielt die erste Fassung des begründeten Urteils als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis darauf,\ndass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden könne. Es war offensichtlich, dass es sich dabei um\ndie Belehrung aus dem am 7. Juli 2021 unbegründet versandten Entscheid handelte. Diese Belehrung einem\nbegründeten Entscheid anzufügen, machte keinen Sinn. Die Fehlerhaftigkeit war klar erkennbar. Durch die\nKonsultation des Gesetzestextes (Art. 308 Abs. 1 lit. b, Art. 308 Abs. 2, Art. 314 Abs. 1 ZPO) hätte der sehr\nerfahrene Rechtsvertreter des Berufungsklägers bei dem von ihm angegebenen Streitwert das zur Verfügung\nstehende Rechtsmittel und die Rechtsmittelfrist ohne weiteres erkennen können. Dass das summarische Verfahren zur Anwendung gelangte, hatte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bereits gegenüber der Vorinstanz ausdrücklich erwähnt.\n\n"}