4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 291.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ist diese Entschädigung nicht erhältlich, wird RA AA. für einen Teil ihrer Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit Fr. 291.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.