3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Gesuchsteller zu 3/10 (Fr. 450.--), dem Gesuchsgegner zu 3/10 (Fr. 450.--) und der Gesuchsgegnerin zu 4/10 (Fr. 600.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin entfallenden Gerichtskosten vorläufig auf die Staatskasse genommen.