3.6 Für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin ist RA CC. aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch RA CC. hat keine Kostennote eingereicht. Auszugehen ist von einem Aufwand von 11 Stunden (Entschädigung nach Zeitaufwand gemäss Art. 23 Abs. 1 AT). Dies führt zu einem Honorar von Fr. 2'200.-- (Art. 24 Abs. 1 AT). Dazu kommen Barauslagen und die Mehrwertsteuer. Es ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'464.20. Seite 24 Demnach erkennt der Einzelrichter des Obergerichts: