122 Abs. 2 ZPO). Nach der auf den 1. Januar 2019 erfolgten Angleichung der Honoraransätze in Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 AT reduziert sich der vom Staat zu ersetzende Betrag nicht und beträgt somit bei vollständiger Uneinbringlichkeit (Fr. 291.20 plus Fr. 873.65 =) Fr. 1'164.85. Für den restlichen Teil (Fr. 1'747.35) steht RA AA. ein direkter Anspruch gegen den Staat zu.