14 Abs. 1 AT). Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozent erhoben werden (Art. 14 Abs. 2 AT), was einen Honorarrahmen von Fr. 120.-- bis Fr. 2'600.-- eröffnet. Vorliegend ist vom Maximalbetrag auszugehen. Dazu kommt der Ersatz der Barauslagen, deren Höhe praxisgemäss auf pauschal 4 % festgesetzt wird. Unter Miteinbezug der Mehrwertsteuer ergibt sich ein gesamter Entschädigungsanspruch von Fr. 2'912.20. Davon haben der Gesuchsgegner 1/10 oder Fr. 291.20 und die Gesuchsgegnerin 3/10 oder Fr. 873.65 zu ersetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist RA AA. aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).