3.4 Hinsichtlich der Parteientschädigung wird bei nur teilweisem Obsiegen nach der von den ausserrhodischen Gerichten angewendeten Methode von der Kostenrechnung der mehrheitlich obsiegenden Partei ausgegangen. Davon ist ihr eigener Kostenanteil zweifach abzuziehen; die Differenz zum Rechnungsbetrag ist ihr zu erstatten (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 ZPO; JENNY, a.a.O., N. 9 zu Art. 106 ZPO; SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 106 ZPO).