Bezogen auf die gesamten Kosten sind dies 2/10 (Gesuchsteller) und 3/10 (Gesuchsgegner). Im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin hat der Gesuchsteller zu 4/5 obsiegt und muss 1/5 der Kosten übernehmen. Die restlichen 4/5 entfallen auf die Gesuchsgegnerin. Bezogen auf die gesamten Kosten sind dies 1/10 (Gesuchsteller) und 4/10 (Gesuchsgegnerin). Insgesamt hat der Gesuchsteller 3/10 der Kosten zu übernehmen, der Gesuchsgegner 3/10 und die Gesuchsgegnerin 4/10. 3.3 Gestützt auf Art. 16 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt.