Der Gesuchsgegner stimmte Unterhaltsbeiträgen von Fr. 62'880.-- (4 X 12 X 1310) zu, die Gesuchsgegnerin lehnte Ansprüche des Gesuchstellers vollständig ab. Im Verhältnis zum Gesuchsgegner waren Unterhaltsbeiträge von Fr. 54'000.-- (116'880 minus 62'880) umstritten. Davon sind dem Gesuchsteller Fr. 32'784.-- (95'664 minus 62'880) zugesprochen worden, was ein Obsiegen des Gesuchstellers zu 3/5 bedeutet. Von der einen Hälfte der Kosten hat der Gesuchsteller somit 2/5 und der Gesuchsgegner 3/5 zu tragen. Bezogen auf die gesamten Kosten sind dies 2/10 (Gesuchsteller) und 3/10 (Gesuchsgegner).