3.2 Im vorliegenden Verfahren drängt sich die Anwendung von Art. 106 ZPO auf, weil allein vermögensrechtliche Ansprüche im Streite standen. Ausgehend von der Regelstudiendauer von 5 Jahren hat der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 116'880.-- gefordert ([12 X 540] + [4 X 12 X 2300]). Gemäss vorliegendem Entscheid erhält er Fr. 95'664.-- ([12 X 396] + [4 X 12 X 1894]). Der Gesuchsgegner stimmte Unterhaltsbeiträgen von Fr. 62'880.-- (4 X 12 X 1310) zu, die Gesuchsgegnerin lehnte Ansprüche des Gesuchstellers vollständig ab.