Dies führt zu einem Anteil des Gesuchsgegners von 75 % (entsprechend dem Anteil von 2‘214 am gesamten Überschuss von [2‘214 + 757 =] 2'971) und der Gesuchsgegnerin von 25 % (entsprechend dem Anteil von 757 am gesamten Überschuss von [2‘214 + 757 =] 2'971). Der Barbedarf von A. im ersten Studienjahr von Fr. 396.-- ist somit im Umfang von Fr. 297.-- vom Gesuchsgegner und von Fr. 99.-- von der Gesuchsgegnerin zu tragen. Ab dem zweiten Studienjahr ist der Bedarf von Fr. 1'894.-- zu Fr. 1'420.-- vom Gesuchsgegner und zu Fr. 474.-- von der Gesuchsgegnerin zu übernehmen. 3. Prozesskosten