2.9 Beim Gesuchsgegner steht Einkünften von Fr. 5'768.-- ein Bedarf von Fr. 3'544.-- gegenüber, woraus sich ein Überschuss von Fr. 2'214.-- ergibt. Bei der Gesuchsgegnerin resultiert ein Überschuss von (Fr. 5'000.-- minus Fr. 4'243.-- =) Fr. 757.--. Der Unterhaltsbedarf ist im Verhältnis der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dies führt zu einem Anteil des Gesuchsgegners von 75 % (entsprechend dem Anteil von 2‘214 am gesamten Überschuss von [2‘214 + 757 =] 2'971) und der Gesuchsgegnerin von 25 % (entsprechend dem Anteil von 757 am gesamten Überschuss von [2‘214 + 757 =] 2'971).