Unter dem Titel "Wohnkosten" macht sie Fr. 900.-- geltend (act. 9 S. 6). Dieser Wert wurde schon im Einzelrichterentscheid vom 28. Oktober 2020 akzeptiert (dort Erwägung 2.9). Als Kosten der Krankenkasse führt die Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 159.15 an (nach Abzug der Individuellen Prämienverbilligung, act. 9 S. 6). Dieser Betrag ist ausgewiesen (act. 10/4). Für Versicherungen und Kommunikation sind aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem Gesuchsgegner Fr. 200.-- einzusetzen (vgl. dazu Erwägungen 2.7 und 2.9 des Entscheids vom 28. Oktober 2020).