Bereits im - allerdings angefochtenen und noch nicht vollstreckbaren - Scheidungsurteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2018 ist erkannt worden, die Gesuchsgegnerin könne ein Einkommen von Fr. 5'000.-- netto pro Monat erzielen. Im ersten Massnahmeentscheid vom 28. Oktober 2020 (im Verfahren ERZ 18 36) ist dieser Betrag bestätigt worden (dort Erwägung 2.8), wobei auf das „Lohnbuch Schweiz 2018“ (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, 2018; vgl. etwa S. 376 ff.)