Die Gesuchsgegnerin ist in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend übt sie an ihrer jetzigen Stelle ein Vollpensum aus (act. 31/13). Weil sie gesundheitlich nicht eingeschränkt ist und über eine kaufmännische Grundausbildung verfügt, steht ihr ein weites Feld an zumutbaren Tätigkeiten offen. Es ist ihr auch tatsächlich möglich, eine Tätigkeit im Dienstleitungssektor auszuüben. Ihr Alter von 50 Jahren steht dem nicht entgegen.