Der Gesuchsgegner lässt vorbringen, ein Abweichen vom hypothetischen Einkommen auf das derzeit effektiv erzielte Einkommen wäre nur gerechtfertigt, wenn die Gesuchsgegnerin der Nachweis erbringen könnte, dass es ihr trotz erheblichen Anstrengungen nicht möglich gewesen sei, ein solch hypothetisches Einkommen effektiv zu erzielen. Es sei deshalb weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.-- auszugehen (act. 15 S. 2 f.). Am 31. Oktober 2021 teilte die Gesuchsgegnerin mit, ihr Arbeitsverhältnis sei innerhalb der