2.8.2 Seitens der Gesuchsgegnerin nimmt der Gesuchsteller - wiederum gestützt auf das eben erwähnte Urteil des Einzelrichters des Obergerichts - bei einem Einkommen von Fr. 5'000.-- und einem Bedarf von Fr. 3'396.-- einen Überschuss von Fr. 1'605.-- an (act. 1 S. 8). Der Gesuchsgegner ist damit einverstanden (act. 6 S. 4), die Gesuchsgegnerin nicht (act. 9 S. 5 ff.). Sie macht geltend, eine Arbeitsstelle angetreten zu haben, weshalb der dort erzielte Lohn von Fr. 3'894.-- netto massgebend sei. Ihr Bedarf belaufe sich auf Fr. 4'395.15. Sie sei somit nicht in der Lage, einen Beitrag an den Unterhalt des Gesuchstellers zu leisten (act.