2.8 Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Erforderlich dafür ist die Feststellung von Einkommen und Bedarf beider Elternteile (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 8.1 f.).