Der Betrag des Notgroschens bemisst sich dabei nach dem Alter, dem Gesundheitszustand, dem Einkommen und den Unterhaltspflichten des Antragstellers (vgl. etwa das Urteil des Obergerichts Thurgau ZR.2015.38 vom 1. Oktober 2015, Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, 2015, S. 151). Als Minimalbeträge werden die Werte gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) angesehen (ebenda). Diese sehen für eine Einzelperson einen Betrag von Fr. 4'000.-- vor (Richtlinien 2022 D.3.1).