Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Ansprecher ein Vermögensfreibetrag belassen, der als Notreserve dienen kann. Der Betrag des Notgroschens bemisst sich dabei nach dem Alter, dem Gesundheitszustand, dem Einkommen und den Unterhaltspflichten des Antragstellers (vgl. etwa das Urteil des Obergerichts Thurgau ZR.2015.38 vom 1. Oktober 2015, Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, 2015, S. 151).