Seite 16 2.6.4 Der Gesuchsteller ist bereit, sich mit seinen Ersparnissen an seinem Unterhalt zu beteiligen. Er beansprucht einen Notgroschen von Fr. 3'000.-- (act. 1 S. 6, act. 19 S. 3). Der Gesuchsgegner will ihm nur Fr. 1'500.-- zugestehen (act. 6 S. 3). Die Gesuchsgegnerin rechnet überhaupt keinen Notgroschen an (act. 9 S. 4 Rz. 2.3).