In der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Zivildienst und dem Beginn des Studiums ist der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Gesuchsgegnerin verlangt auch für diese Zeit die Anrechnung eines Einkommens (act. 9 S. 3), der Gesuchsgegner lehnt dies ab (act. 15 S. 1). Nach der Rechtsprechung ist die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur ausnahmsweise zulässig (Urteile des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 und 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Das Vorliegen einer Schädigungsabsicht wurde von keinem der Gesuchsgegner behauptet oder nachgewiesen.