2.6 Hinsichtlich seines Einkommens weist der Gesuchsteller darauf hin (act. 1 S. 5, act. 19 S. 3 f.), dass die Universität N. davon abrate, im ersten Studienjahr eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nachher werde ein Pensum von maximal 20 bis 30 % empfohlen. Ab September 2022 sollte es ihm möglich sein, Fr. 6'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 500.-- pro Monat zu verdienen. Im ersten Studienjahr könne er von seinen Ersparnissen Fr. 2'083.35 pro Monat für den Unterhalt beziehen.