Vorliegend ist zu beachten, dass die Gebühr gemäss Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt geschuldet ist. Die auf den Gesuchsteller entfallende Gebühr beträgt deshalb nur Fr. 15.--. Insgesamt kann der Gesuchsteller für Kommunikations- und Versicherungskosten Fr. 165.-- geltend machen. Wie eingangs erwähnt, hat er nur Fr. 160.-- verlangt. Zwar gilt die Dispositionsmaxime (vgl. oben Erwägung 1.4).