2.5.2 Nach Massgabe der Richtlinien sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die den wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen sind; bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3).