Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbundes (diese können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.2 f. und Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./10 f.. DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnung – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015 S. 293).