Das Kantonsgericht St. Gallen hat übersehen, dass sich die Ziffer I/5 nicht auf blosse Wohngemeinschaften, sondern auf kombinierte Wohn- und Lebensgemeinschaften bezieht. Der in Ziffer I/5 der Richtlinien angegebene Entscheid des Bundesgerichts (BGE 130 III 765) betraf denn auch ein Konkubinatspaar. Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbundes (diese können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen;