2.5.1 Umstritten ist zunächst der Grundbedarf. Der Gesuchsteller beansprucht Fr. 1'200.--. Die Gesuchsgegner gestehen Fr. 850.-- zu (act. 9 S. 4 und act. 15 S. 2). Zur Begründung verweisen sie auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Februar 2021 (FO.2020.3-K2), in dem bei einer Wohngemeinschaft junger Leute der halbe Ehegatten- Grundbetrag eingesetzt worden war. Dem hält der Gesuchsteller entgegen, die Kosten für die Lebensmittel etc. würden von ihm und seiner Mitbewohnerin einzeln getragen (act. 19 S. 4).