Seite 10 wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist auf die Ehegatten und die minderjährigen Kinder in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2).