Beim Ehegattenunterhalt und bei der Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vorzugehen (BGE 147 III 265; 147 III 293). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu; es hat lediglich Anspruch auf Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Zur Anwendung gelangt die zweistu- fig-konkrete Methode (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2).