2.3 Die im Zeitpunkt der Teilrechtskraft angeordneten vorsorglichen oder Eheschutzmassnahmen dauern grundsätzlich bis zum Entscheid in der entsprechenden Frage fort. Es müssen diesbezügliche Massnahmen im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes nicht neu angeordnet werden (Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. April 2007 E. 3, in: FamPra 2007 S. 945). Hingegen ist eine Abänderung möglich, wenn die nötigen Voraussetzungen gegeben sind.