Das Obergericht folgt der ersten Meinung und legt auch in Massnahmeverfahren Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus fest. Allein schon Gründe der Prozessökonomie sprechen dafür, dass sich das gleiche Gericht mit dem Unterhalt des Volljährigen für die Dauer und nach Abschluss des Verfahrens befasst. Kommt hinzu, dass auf diese Weise widersprechende Urteile vermieden werden können. A. ist im XX.2019 volljährig geworden. Damals besuchte er die Schule I. Seine Matura hat er im Juni 2020 erworben. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit befand er sich in Ausbildung und kann deshalb in eigenem Namen Unterhalt gegen beide Eltern geltend machen.