133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahme- bzw. Eheschutzrichter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Scheidungsgericht geltenden Regeln seien auf das Massnahme- bzw. Eheschutzverfahren analog anzuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; GÖKSU/HEBERLEIN, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl.