Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjährigen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrichter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Bestimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens.