Soll das Scheidungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 47 zu Art. 80 SchKG; ferner HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu Art. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenunterhaltes.