Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Unterhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55; Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2). Soll das Scheidungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein;