Vorliegend hat der Gesuchsteller in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2.1 (betreffend elterliche Sorge) und 2.2 (betreffend persönlichen Verkehr) des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 13. August 2018 und zusätzlich die Neuregelung des ihn betreffenden Unterhaltsanspruches beantragen lassen (Verfahren O1Z 18 10, act. B1 S. 2 und act. B7). Bilden die Unterhaltsbeiträge Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, können sie auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beurteilt werden.