Im Entscheid 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 1.1 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen von einem kantonalen Obergericht erlassenen Massnahmenentscheid als grundsätzlich gegeben erachtet. Beim Bundesgericht gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es handelt sich um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur. Bei einer Differenz der Anträge von gemittelt rund Fr. 2'100.-- pro Monat und einer zu erwartenden Unterhaltsdauer von mehr als 1 ½ Jahren ergibt sich ein Streitwert von über Fr. 30'000.--.