Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Bei der letzten kantonalen Instanz muss es sich um ein oberes Gericht handeln (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zudem muss dieses obere Gericht als Rechtsmittelinstanz entscheiden (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG vor. Der unterzeichnende Einzelrichter des Obergerichts entscheidet nicht als Rechtsmittelinstanz über die vorsorglichen Massnahmen, sondern als erste und einzige kantonale Instanz.