1. Auf den Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegner seien zur Leistung von Beiträgen an seinen Unterhalt für die Zeit bis Ende August 2019 und ab Juli 2020 zu verpflichten, wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin zur Neuregelung der Unterhaltsbeiträge von D. wird nicht eingetreten. 3. Die Begehren des Gesuchstellers betreffend Obhutsentzug und Platzierung bei einer Pflegefamilie werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.