C. Am 9. Oktober 2018 hat RA AA. im Namen von A. beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Berufung gegen das Scheidungsurteil erhoben (eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer O1Z 18 10) und gleichzeitig ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen eingereicht. Am 12. Oktober 2018 zog A. zum Ehepaar L. in M. Mit einstweiliger Verfügung vom 16. Oktober 2018 wurde den Eltern bezüglich A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und A. beim Ehepaar L. in M. untergebracht. Seit 1. September 2019 wohnt A. in einer Wohngemeinschaft in M. Am XX.XX 2019 ist er volljährig geworden. Im Juni 2020 schloss er die Schule I. mit der Matura ab.