Seite 3 Unterhalt der beiden Kinder statuiert. Diese Pflicht wurde dahingehend eingeschränkt, dass der Unterhalt neu festzusetzen sei, falls A. nicht mehr beim Vater wohnen sollte. In einer Eingabe vom 10. August 2018 verweigerte RA AA. ausdrücklich die Zustimmung zur Vereinbarung vom 16./20. Juli 2018. Am 13. August 2018 erliess der Einzelrichter des Kantonsgerichts zwei Entscheide: Einerseits einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, worin insbesondere die Vereinbarung vom 16. April 2018 genehmigt wurde.