Ab Januar 2017 wohnte A. im Internat der Schule I. Mit superprovisorischem Entscheid vom 1. Juni 2017 wurden die beiden Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt und diesem die eheliche Liegenschaft in F. zur Benutzung zugewiesen. Im August 2017 zogen der Kindsvater und D. nach F., A. verblieb im Internat. Am 16. April 2018 unterzeichneten beide Ehegatten sowie RA AA. betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen eine Vereinbarung, wonach die Sorge über beide Kinder bei beiden Elternteilen, D. in der Obhut des Kindsvaters und A. im Internat bleiben sollte.