Daran wurde im Massnahmenentscheid vom 9. August 2012 festgehalten. Gleichzeitig wurde die eheliche Liegenschaft der Mutter zur Benutzung zugewiesen. Im September 2015 musste der Kindsvater im E. stationär behandelt werden. In einer weiteren superprovisorischen Verfügung von 26. November 2015 ordnete die Einzelrichterin des Kantonsgerichts eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Diese Anordnung wurde am 2. August 2016 in einem Massnahmenentscheid bestätigt. Im Dezember 2016 zogen A. und D. bei der Mutter in F. aus und beim Vater an dessen neuen Wohnort in H. ein. Ab Januar 2017 wohnte A. im Internat der Schule I.