B. Am 22. September 2008 reichte B. die Scheidungsklage ein. Im Rahmen der Instruktion ging am 2. Oktober 2009 ein kinderpsychologisches Gutachten und am 18. Juni 2010 ein Gutachten der Klinik G. zu C. ein. Am 23. Mai 2011 ordnete die Instruktionsrichterin für die beiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 146 aZGB an. Die Vormundschaftsbehörde setzte am 5./11. Juli 2011 RA AA. als Prozessbeiständin ein. Am 30. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin die beiden Kinder superprovisorisch unter die Obhut der Mutter. Daran wurde im Massnahmenentscheid vom 9. August 2012 festgehalten.