{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-21-28_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220128-ERZ-21-28-20230328.pdf", "Checksum": "eac266bdc770bb8431251cd657ce85ee"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-21-28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter  \nUrteil vom 28. Januar 2022   \nVerfahren Nr. ERZ 21 28 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nGesuchsteller A.   \nvertreten durch: RA AA. \n \n \n \nGesuchsgegner  1 B.   \nvertreten durch: RA BB. \n \n \n \nGesuchsgegnerin  2 C.   \nvertreten durch: RA CC. \n \n \n \nGegenstand vorsorgliche Massnahmen im Verfahren O1Z 18 10 \n \nRechtsbegehren \n \nGesuchsteller: \n1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zusammen zu verpflichten, an den Unterhalt des \nGesuchstellers"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:23", "Checksum": "b7c998abf3146612f49494a2e12ea6fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-28\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter  \nUrteil vom 28. Januar 2022   \nVerfahren Nr. ERZ 21 28 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nGesuchsteller A.   \nvertreten durch: RA AA. \n \n \n \nGesuchsgegner  1 B.   \nvertreten durch: RA BB. \n \n \n \nGesuchsgegnerin  2 C.   \nvertreten durch: RA CC. \n \n \n \nGegenstand vorsorgliche Massnahmen im Verfahren O1Z 18 10 \n \nRechtsbegehren \n \nGesuchsteller: \n1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zusammen zu verpflichten, an den Unterhalt des \nGesuchstellers\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 28. Januar 2022\n\nVerfahren Nr. ERZ 21 28\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nGesuchsteller A.\n\nvertreten durch: RA AA.\n\nGesuchsgegner 1 B.\n\nvertreten durch: RA BB.\n\nGesuchsgegnerin 2 C.\n\nvertreten durch: RA CC.\n\nGegenstand vorsorgliche Massnahmen im Verfahren O1Z 18 10\nRechtsbegehren\n\nGesuchsteller:\n1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zusammen zu verpflichten, an den Unterhalt des\nGesuchstellers monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger\nAusbildungszulagen) zu bezahlen:\n1.1 Phase I: Ab September 2021 bis August 2022\nFr. 540.--, ev. wie viel mehr\n1.2 Phase II: Ab September 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen\nErstausbildung: Fr. 2'300.--, ev. wie viel mehr\n2. Die Anträge gemäss Ziffer 1 seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.\n3. Die jeweiligen Anteile der Gesuchsgegner 1 und 2 seien vom Gericht festzulegen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nGesuchsgegner:\n1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zu verpflichten, gemeinsam an den Unterhalt des\nGesuchstellers monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\nAb 1. September 2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung: Fr. 1'310.--\nErhält der Gesuchsteller ein Stipendium, sei der Unterhaltsbeitrag für das entsprechende Jahr um einen Zwölftel des gewährten Stipendiums zu reduzieren.\n2. Der zu bezahlende Unterhalt sei zwischen den Gesuchsgegnern im Verhältnis 58 zu\n42 (Gesuchsgegner 1 zu Gesuchsgegnerin 2) aufzuteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nGesuchsgegnerin:\n1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren O1Z 18 10 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MSWT) zu Lasten des Gesuchstellers.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. B. (Jahrgang 1968) und C. (Jahrgang 1971) heirateten am XX.XX.2000. Der Ehe entstammen die beiden Söhne A., geboren am XX.XX.2001, und D., geboren am XX.XX.2006. Im\nDezember 2005 trennten sich die Ehegatten. Am 16. Mai 2006 stiess C. ihre beiden Kinder\naus einem Fenster 4.5 Meter in die Tiefe und sprang anschliessend selbst aus dem Fenster.\nDie Kinder blieben körperlich unverletzt, die Mutter erlitt diverse Verletzungen. Noch am\ngleichen Tag wurde die Ehefrau ins E. eingewiesen. Danach wurden die Kinder vom Vater\nund einer Tagesmutter betreut. C. verblieb mehr als ein Jahr im E. Am 23. Oktober 2007\nübertrug die Vormundschaftsbehörde F. B. die alleinige Obhut über die beiden Kinder.\n\n"}