Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Versandt am an: - Rechtsanwalt AA., mit Gerichtsurkunde - Rechtsanwalt BB., mit Gerichtsurkunde nach Eintritt der Rechtskraft an: - Einzelrichterin des Kantonsgerichts (samt Akten), mit interner Post Der Einzelrichter: Dr. iur. Manuel Hüsser Seite 13